Risiko und Eigentumsübergang
7.1 Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Waren geht wie folgt auf den Käufer über:
7.1.1 bei Bereitstellung der Lieferung der Waren auf dem Grundstück des Verkäufers, sobald der Verkäufer den Käufer darüber informiert, dass die Waren abholbereit sind, oder
7.1.2 bei anderer Lieferung der Waren als durch Abholung auf dem Gelände des Verkäufers zum Zeitpunkt der Lieferung oder, wenn der Käufer unrechtmäßigerweise die Lieferung der Waren nicht zu dem Zeitpunkt annimmt, zu dem der Verkäufer die Lieferung der Waren angeboten hat.
7.2 Unbeschadet der Lieferung und des Risikoübergangs für die Waren sowie unbeschadet anderer Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen gehen Eigentum und Besitz an den Waren erst auf den Käufer über, wenn der Verkäufer durch Barzahlung oder bestätigte Verrechnung die vollständige Zahlung des Preises der Waren und aller anderen Waren aus allen anderen Verträgen zwischen Verkäufer und Käufer erhalten hat, für die der volle Preis der Waren noch nicht vertragsgemäß gezahlt wurde. Die Zahlung des vollen Preises für alle Waren einschließlich der Waren gemäß diesen Geschäftsbedingungen schließt auch eventuelle Verzugszinsen oder sonstige Beträge ein, die nach diesen Geschäftsbedingungen bzw. nach allen anderen Verträgen zwischen Käufer und Verkäufer, die die Lieferung von Waren betreffen, zu zahlen sind.
7.3 Solange Besitz und Eigentum an den Waren noch nicht auf den Käufer übergegangen sind, bewahrt der Käufer die Waren als treuhänderischer Vertreter und Verwahrer des Verkäufers auf; er hat die Waren separat von Waren des Käufers sowie von Dritten ordnungsgemäß geschützt und versichert sowie als Eigentum des Verkäufers gekennzeichnet zu lagern. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die Waren in einem zufrieden stellenden Zustand zu erhalten und im Namen des Verkäufers zum vollen Marktwert gegen alle Risiken zu versichern. Bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ist der Käufer berechtigt, die Waren für seine normale Geschäftstätigkeit zu verwenden oder weiter zu verkaufen, haftet jedoch gegenüber dem Verkäufer für die Erträge des Verkaufs in Höhe des vollen Marktwertes der Waren, unabhängig davon, ob diese materiell oder immateriell sind, einschließlich eventuell gezahlter Versicherungsleistungen, wobei er all diese Erträge oder Versicherungsleistungen separat von anderen Geldmitteln oder von Eigentum des Käufers oder von Dritten zu verwalten hat.
7.4 Solange das Eigentumsrecht und das Eigentum an den Waren noch nicht an den Käufer übergangen sind (und die Waren noch vorhanden sind und nicht weiterverkauft wurden), ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, vom Käufer die Rücklieferung der Waren an den Verkäufer zu verlangen und, falls dies der Käufer versäumt, die Grundstücke des Käufers oder eines Dritten zu betreten, auf denen die Waren gelagert sind, um die Waren wieder in Besitz zu nehmen, ohne dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer für die Zahlung von Teilen des Kaufpreises haftet, die bereits an den Verkäufer gezahlt wurden. Der Käufer räumt dem Verkäufer, seinen Mitarbeitern und Vertretern eine unwiderrufliche Berechtigung ein, jederzeit alle Grundstücke zu betreten, auf denen die Waren gelagert sind oder sein könnten, um diese zu prüfen oder, wenn das Besitzrecht des Käufers beendet ist, diese abzuholen.
7.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Teile der Waren, die Eigentum des Verkäufers sind, für Schulden zu verpfänden oder in anderer Weise als Schuldensicherheit zu belasten. Tut der Käufer dies dennoch, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren sofort wieder in Besitz zu nehmen, außerdem werden alle Beträge, die der Käufer dem Verkäufer schuldet, sofort fällig und zahlbar, auch die Beträge entsprechend Punkt 7.6 dieses Vertrages (unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel des Verkäufers).
7.6Ohne die Allgemeingültigkeit dieser Klausel einzuschränken, kann der Verkäufer, wenn er sein Recht zur Abholung der Waren ausübt und die Waren entsprechend bestimmten Anforderungen des Käufers gefertigt wurden oder wenn zum Zeitpunkt der Abholung diese Waren nicht länger den Wert haben, der dem ursprünglich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Preis entspricht, den Warenwert entsprechend dem Wert der Waren zum Zeitpunkt der Abholung der Waren neu festsetzen. Die Entscheidung des Verkäufers, ob die Waren eine Wertminderung seit dem Zeitpunkt erlitten haben, an dem der Vertrag ursprünglich geschlossen wurde, und der neu festgesetzte Preis des Verkäufers sind endgültig und für beide Vertragsparteien bindend. Liegt der neue festgesetzte Preis unter dem ursprünglich laut Vertrag vereinbarten Preis oder sind die Waren zum Zeitpunkt der Abholung wertlos, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Preis und dem neu festgesetzten Preis zuzüglich zum offenen Saldo zu zahlen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, die Waren sofort wieder in Besitz zu nehmen. Die Bedingungen dieser Klausel gelten unbeschadet des Rechtes des Verkäufers aus diesem Vertrag, Verzugszinsen zu berechnen.
7.6.2 Sind Teile der Waren oder Produkte für andere Waren verbraucht worden oder in diese eingegangen, bevor die Zahlung gemäß diesem Vertrag erfolgte, verbleiben Eigentumsrecht und Eigentum an solchen Waren als Ganzes beim Verkäufer, bis die Zahlung geleistet wurde oder bis die Waren wie oben erwähnt verkauft wurden. Alle vertragsgemäßen Rechte des Verkäufers an dem Material erstrecken sich auch auf solche Waren.
7.6.3 Veräußert der Käufer die Waren oder Produkte, welche die Waren enthalten, ohne dass das Eigentumsrecht vom Verkäufer auf den Käufer übergeht und ohne dass der Käufer die für die Waren fälligen Beträge vollständig bezahlt, so ist der Käufer als Treuhänder und Verwahrer für die Verkaufserlöse einschließlich Zinsen und sonstige Beträge, die an den Verkäufer zu zahlen sind, zur Rechenschaft verpflichtet.




