Insolvenz des Käufers
10. Insolvenz des Käufers
10.1 Diese Klausel gilt in folgenden Fällen:
10.1.1 Wenn der Käufer einen Vergleich mit seinen Gläubigern eingeht oder ein gerichtlicher Zwangsverwalter eingesetzt wird oder er (als Einzelperson oder Firma) Bankrott geht oder (als Firma) liquidiert wird (sofern dies nicht zum Zwecke der Fusion oder Neuorganisation der Firma geschieht) oder
10.1.2 Ein Hypothekengläubiger die Immobilien oder Vermögenswerte des Käufers in Besitz nimmt oder für diese ein Vermögensverwalter eingesetzt wird oder
10.1.3 Der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt oder deren Einstellung androht oder
10.1.4 Der Verkäufer hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die vorerwähnten Ereignisse in Kürze für den Käufer eintreten, und er den Käufer entsprechend informiert.
10.2 Bei Anwendbarkeit dieser Klausel ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder weitere Lieferungen aus dem Vertrag ohne Haftung gegenüber dem Verkäufer einzustellen, bereits gelieferte Waren abzuholen. Wenn die Waren geliefert, aber nicht bezahlt wurden, ist der Preis sofort fällig und zahlbar, auch wenn frühere Absprachen oder Vereinbarungen anders lauteten.




